Rechtsprechung
VGH Bayern, 26.02.2009 - 10 CS 09.457 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Versammlungsfreiheit; Versammlungsverbot
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Versammlung in Augsburg darf stattfinden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Pressemitteilung)
Versammlung in Augsburg darf stattfinden
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2009 - 10 CS 09.457
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist das Verbot einer Versammlung nur als letztes Mittel zulässig, wenn die Zulassung der Veranstaltung unter Auflagen nicht möglich ist (vgl. BVerfG vom 14.5.1985 BVerfGE 69, 315/352 f. - Brokdorf). - BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2009 - 10 CS 09.457
Dass jeder seine Meinung frei und ungehindert vom Staat, öffentlich und gemeinsam mit Anderen äußern kann, ist für einen demokratischen Staat "schlechthin konstituierend" (BVerfG vom 15.1.1958 BVerfGE 7, 198/208 - Lüth).
- VG München, 09.11.2015 - M 7 S 15.4952
Zeitliche Verlegung einer Versammlung; am 9. November
Schließlich hat auch der vorgesehene Versammlungsort keinen an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernden Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 a BayVersG, selbst wenn seine Benennung aus einem Ereignis folgt, das mit dem Ende der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft verknüpft ist (vgl. BayVGH, B. v. 26. Februar 2008 - 10 CS 09.457 - juris Rn 6 verneinend für verschiedene Örtlichkeiten in Augsburg, die in der NS-Zeit bevorzugt für Aufmärsche genutzt worden sind; BayVGH, B. v. 28. November 2008 - 10 CS 08.3140 - juris Rn 16).Eine rechte oder rechtsextreme Gesinnung allein bietet jedoch keine Handhabe für eine Verlegung einer Versammlung an einem 9. November (vgl. BayVGH, B. v. 26. Februar 208 - 10 CS 09.457 - juris Rn 2).
Das Zitat aus Goebbels Sportpalastrede vom 18. Februar 1943 diente weder der Verherrlichung noch der Billigung des NS-Regimes oder der Verleugnung seiner Verbrechen (…vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, aaO, § 15 Rn 85 f.; vgl. auch BayVGH, B. v. 26. Februar 208 - 10 CS 09.457 - juris Rn 5 zum "Bombenholocaust"), sondern wurde zu dem anders gelagerten Zweck benutzt, ein Untergangsszenario heraufzubeschwören, indem die der Einwanderungspolitik der Bundesregierung zugeschriebene aktuelle Situation mehrmals und nachhaltig mit der Situation Deutschlands Anfang 1943 gleichgesetzt wurde, als sich die militärische Lage zunehmend verschlechtert hat und der zweite Weltkrieg in seine Endphase getreten ist.
- VGH Bayern, 26.02.2010 - 10 CS 10.412
Versammlung in Augsburg darf stattfinden
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. Februar 2008 (Az. 10 CS 09.457 ) hierzu ausgeführt, dass der Verwendung dieses Begriffs für die Bombardierung Augsburgs durch die alliierte Luftwaffe nicht ohne Weiteres die Absicht des Antragstellers entnommen werden kann, die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft zu verharmlosen. - VG Augsburg, 27.02.2009 - Au 1 S 09.231
Versammlungsrechtliche Auflagen; Änderung der beabsichtigten Route
Die hiergegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2008 zurück (Az. 10 CS 09.457). - VG Augsburg, 27.02.2009 - Au 1S 09.231
Versammlungen am 28. Februar 2009
Die hiergegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2008 zurück (Az. 10 CS 09.457).